Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §39 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0653Rechtssatz
Da die fünfjährige Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG erst ab jenem Zeitpunkt zum Tragen kommt, zu welchem eine verschuldete Unterlassung einer Meldung durch den Meldepflichtigen anzunehmen ist, werden grundsätzlich nur jene Beiträge von dieser längeren Verjährungsfrist betroffen, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden. Wenn die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schon vor dem Zeitpunkt einer verschuldeten Meldepflichtverletzung eingetreten ist, dann kommen jene Beiträge hinzu, die im Zeitpunkt der verschuldeten Unterlassung noch nicht gem § 39 Abs. 1 erster Satz BSVG verjährt waren, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfristen bis zu ihrer Unterbrechung durch eine Maßnahme des Sozialversicherungsträgers weiterliefen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080652.X10Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009