RS Vwgh 2002/5/15 2000/12/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs4 impl;
GdBedG Stmk 1957 §111 Abs1;
GdBedG Stmk 1957 §33 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0187 E 19. Februar 1992 RS 5 (hier: ohne die beiden Klammerausdrücke; hier: disziplinarrechtliche Verurteilung)

Stammrechtssatz

Nach § 13 Abs 1 Z 1 GehG ist nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (hier Verdacht der Alkoholisierung) eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens (hier Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des § 13 Abs 1 Z 1 GehG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der Disziplinarkommission bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120172.X04

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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