RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0425

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §254 Abs9 Z1;
DVV 1981 §1 Z23;

Rechtssatz

Auf Grund einer Verwendungsänderung im Jahr 1996 wurde im angefochtenen Bescheid eine Neueinstufung ab 1. Juni 1996 vorgenommen. Dafür war der Bundeskanzler (als oberste Dienstbehörde) zuständig, weil auch bei Anwendung des § 254 Abs. 9 Z. 1 BDG 1979 ein "Überleitungsfall" im Sinn des Klammerausdrucks des § 1 Z. 23 DVV 1981 vorliegt, der von der Delegation an die nachgeordnete Dienstbehörde nicht erfasst ist. Eine Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde wäre bei einer Neueinstufung daher nur dann gegeben gewesen, wenn auf Grund einer ab 1. Jänner 1997 eingetretenen (wesentlichen) Änderung im Aufgabenbereich der Beamtin eine Neueinstufung geboten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120425.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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