RS Vwgh 2002/5/15 2000/12/0117

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, Rechtsnachteile nachträglich zu beseitigen, die sich aus der wegen der Unterlassung eines Rechtsmittels eingetretenen Rechtskraft eines Bescheides ergeben, wenn die (nunmehr) im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe bereits in jenem Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können.

Schlagworte

Rechtskraft Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120117.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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