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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, Rechtsnachteile nachträglich zu beseitigen, die sich aus der wegen der Unterlassung eines Rechtsmittels eingetretenen Rechtskraft eines Bescheides ergeben, wenn die (nunmehr) im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe bereits in jenem Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Rechtskraft VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120117.X01Im RIS seit
13.08.2002