RS Vwgh 2002/5/15 2001/12/0224

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §18 Abs1;

Rechtssatz

Urlaubsbedingte Abwesenheiten haben bei der Bewertung einer "außergewöhnlichen Dauer und Häufigkeit der Abwesenheit vom Dienst", die die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte unmöglich und damit eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr zulässig machen würde, außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen darf - wie bei der erstmaligen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GehG - der Zeitraum der Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte nicht zu kurz gewählt werden und sich nicht auf eine Periode beschränken, in der außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sind; in der Regel wird für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswertes der Zeitraum von einem Jahr heranzuziehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120224.X03

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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