RS Vwgh 2002/5/15 97/08/0652

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1461;
ABGB §1468;
ABGB §1477;
ABGB §316;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0653

Rechtssatz

Die Ersitzung führt zu einem originären Rechtserwerb (Hinweis OGH JBl. 1978, 144), wobei im Falle der Ersitzung nach §§ 1468, 1477 ABGB ein Besitztitel (iSd §§ 1461 iVm 316ff ABGB) nicht erforderlich ist und in der Regel auch nicht vorhanden sein wird. Schon ab der Vollendung der Ersitzung (und nicht erst durch die grundbücherliche Eintragung) erwirbt der Ersitzungsbesitzer daher Eigentum, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein auf einem ersessenen Teil einer land(forst)wirtschaftlichen Grundfläche geführter land(forst)wirtschaftlicher Betrieb jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des neuen Eigentümers geführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080652.X06

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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