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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1461;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0653Rechtssatz
Die Ersitzung führt zu einem originären Rechtserwerb (Hinweis OGH JBl. 1978, 144), wobei im Falle der Ersitzung nach §§ 1468, 1477 ABGB ein Besitztitel (iSd §§ 1461 iVm 316ff ABGB) nicht erforderlich ist und in der Regel auch nicht vorhanden sein wird. Schon ab der Vollendung der Ersitzung (und nicht erst durch die grundbücherliche Eintragung) erwirbt der Ersitzungsbesitzer daher Eigentum, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein auf einem ersessenen Teil einer land(forst)wirtschaftlichen Grundfläche geführter land(forst)wirtschaftlicher Betrieb jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des neuen Eigentümers geführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080652.X06Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009