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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese von Neuem in Gang setzt, trifft nur dann zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers in Betracht kommt oder erstmals erkennbar geworden ist (Hinweis E 13. Februar 1948, 479, 480/77, VwSlg 317 A/1948, und die darauf direkt oder indirekt Bezug nehmenden Erkenntnisse vom 4. September 1996, 96/21/0552, und vom 25. Jänner 2000, 98/14/0228), nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (Hinweis B 26. November 1980, 2508, 2600, 2819/77, VwSlg 10309 A/1980).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080130.X01Im RIS seit
21.11.2002