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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, zu prüfen, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeignet waren, für sich allein die Suspendierung zu begründen. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 leg. cit. entgegen, beruhen doch sowohl die Suspendierung als auch das Disziplinarverfahren im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. auf konkreten Dienstpflichtverletzungen, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ergibt diese Prüfung, dass der maßgebende Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen war, hinsichtlich derer weder § 13 Abs. 1 Z. 1 noch Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt sind, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen (sofern auch nicht der Tatbestand nach Z. 3 leg. cit. vorliegt). Die Dienstbehörde hat im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu prüfen, ob jene Dienstpflichtverletzungen, deretwegen der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und die auch teilweise dem Suspendierungsbescheid zu Grunde lagen, ausgereicht hätten, die Suspendierung für sich allein und bejahendenfalls, in welcher Dauer zu tragen (Hinweis Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0208, mwN). Hier betreffend § 33 Abs. 2 Stmk GdBedG 1957.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120172.X05Im RIS seit
29.08.2002