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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AWG 1990 §15 Abs5 idF 1998I/151;Rechtssatz
Beim abfallrechtlichen Geschäftsführer handelt es sich um eine Funktion, die - aus dienstrechtlicher Sicht - mit einer besonders hohen Verantwortung und Belastung des Bestellten in einer exponierten Position in einem sensiblen Bereich verbunden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Funktion und die damit verbundene gesetzlich angeordnete besondere Verantwortung, die der Beschwerdeführer vor seiner Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer nicht zu tragen hatte, als Besorgung besonders wichtiger Verwaltungsaufgaben der Gemeinde anzusehen ist. Diese Funktion ist daher einer Leiterfunktion gleichzuhalten. Bei der Beurteilung des Vorliegens der (zweiten) Voraussetzung für einen Anspruch auf Verwendungszulage ist nun zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion aus dienstrechtlicher Sicht mit einem besonders hohen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte einhergeht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die dargestellte Alleinverantwortung (in strafrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht) für die Gemeinde trägt und eine besonders exponierte Position für die Gemeinde bekleidet, ist auch aus dienstrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass er ein besonders hohes Maß der Verantwortung für die Führung der Geschäfte, somit ein besonders hohes Maß an Verantwortung (auch) der Gemeinde gegenüber, trägt. Dass diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung lag, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, ist offensichtlich und hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis (E 18.10.2000, 98/12/0225) bereits zum Ausdruck gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120157.X02Im RIS seit
08.08.2002