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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Regelung der Satzung der Nö Gebietskrankenkasse 1999 über den Kostenersatz bei Krankentransporten mit Lohnfuhrwerken ohne Verträge mit einer Gemeinde im Sinne des Nö Gemeinde-RettungsdienstgesetzesRechtssatz
Abweisung von Anträgen des OGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §45 Abs4 der Satzung der Nö Gebietskrankenkasse 1999 idF der
2. Änderung.
Die "vertraglich festgelegten Tarife" in §45 Abs2 der Satzung sind nicht jene, die in einem Vertrag zwischen einem Lohnfuhrwerksunternehmen und einer Gemeinde vereinbart worden sind, ist §45 Abs4 der Satzung doch erst im Jahre 2000 in die Satzung aufgenommen worden.
Zwischen der Nö Gebietskrankenkasse und den vertraglichen Krankentransport-Dienstleistern der Gemeinden bestehen seit langem Rahmenverträge, aufgrund derer Direktverrechnungen der Transportkosten zu mit der Gebietskrankenkasse vereinbarten Tarifen erfolgen. Die Satzung unterscheidet damit - ungeachtet der vordergründigen Anknüpfung an Verträge iSd §1 Nö Gemeinde-RettungsdienstG - im Ergebnis zwischen Unternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur Nö GKK stehen, und anderen.
Der Abschluß eines Vertrages nach dem Nö Gemeinde-RettungsdienstG setzt gem §3 leg cit im übrigen voraus, daß den medizinischen und technischen Anforderungen entsprochen wird; insbesondere darf nur ausgebildetes Personal beschäftigt werden. §45 Abs3 und Abs4 der Satzung 1999 haben demnach im Ergebnis den (vollen) Kostenersatz auch davon abhängig gemacht, ob ein zum Krankentransport befähigtes spezielles Unternehmen oder ein "sonstiges" Lohnfuhrwerk tätig geworden ist. Eine solche Differenzierung ist aber von §135 Abs5 ASVG gedeckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V76.2003Dokumentnummer
JFR_09968797_03V00076_01