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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde nicht festgestellt, dass die Arbeitslose schon im Vorhinein, etwa anlässlich der Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle, auf die besonderen Arbeitszeiten der betreffenden Stelle (abends bzw an den Wochenenden) aufmerksam gemacht worden wäre und ist daher davon auszugehen, dass die Arbeitslose erstmalig beim Vorstellungsgespräch damit konfrontiert worden ist, dann ist keine Vereitelungshandlung anzunehmen, wenn die Arbeitslose in dieser Situation spontan darauf hingewiesen hat, dass sie Kinderbetreuungspflichten hat, zugleich aber zum Ausdruck gebracht hat, sie werde diese Frage mit Hilfe einer Tagesmutter lösen können. Damit hat die Arbeitslose ihre Arbeitswilligkeit in der konkreten Bewerbungssituation nicht in Frage gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080017.X02Im RIS seit
18.09.2002