RS Vwgh 2002/5/15 97/08/0463

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0079 E 20. Februar 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn das Entstehen eines Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist, so entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Solche für das Entstehen des Anspruches auf die Leistung wesentliche Bedingungen liegen etwa vor, wenn vertraglich vereinbart wird, dass die Gewährung einer Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses des Jahresumsatzes abhängt, oder dass die Provision nur dann gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des in Betracht kommenden Jahres noch aufrecht ist (Hinweis E 9. Dezember 1976, 956/76). Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Für die Frage, ob Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kommt es auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen an, für die der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt.

Schlagworte

Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080463.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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