RS Vwgh 2002/5/15 2002/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art65 Abs2 litc;
DSt Rechtsanwälte 1990 §77 Abs3;
StPO 1975 §507;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat mit dem angefochtenen Bescheid den - unmissverständlich nicht auf Einleitung eines Verfahrens zur Begnadigung nach den im Beschwerdepunkt angeführten Gesetzesbestimmungen, sondern auf "Gewährung von Nachsicht" im Wege eines vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zu erlassenden Bescheides gerichteten - Antrag des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis zurückgewiesen. Durch diese Zurückweisung hätte der Beschwerdeführer (gegebenenfalls) in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Antrages auf Gewährung von Nachsicht verletzt werden können. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) "Recht auf gesetzmäßige Behandlung des Gnadengesuches im Sinne der §§ 507 ff StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt 1990, insbesondere darin, dass das Gnadengesuch nicht an den Bundesminister für Justiz weitergeleitet wurde" nicht erfasst.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120041.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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