RS Vwgh 2002/5/15 2000/12/0172

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
GdBedG Stmk 1957 §111 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, zu der - mit § 33 Abs. 2 Stmk GdBedG 1957 vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - zur Frage der Nachzahlung infolge Kürzung einbehaltener Beträge (Bezugsteile) ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung als eine ihrem Wesen nach sichernde Maßnahme an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können. Ähnlich dem Einleitungsbeschluss muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen, die einzelnen Fakten nicht bestimmt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120172.X02

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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