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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, zu der - mit § 33 Abs. 2 Stmk GdBedG 1957 vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - zur Frage der Nachzahlung infolge Kürzung einbehaltener Beträge (Bezugsteile) ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung als eine ihrem Wesen nach sichernde Maßnahme an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können. Ähnlich dem Einleitungsbeschluss muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen, die einzelnen Fakten nicht bestimmt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120172.X02Im RIS seit
29.08.2002