Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, wer als arbeitslos im Sinne des § 10 und des § 11 AlVG gilt, ist die Definition des § 12 AlVG maßgebend. Diese Bestimmung steht im selben Abschnitt des Gesetzes in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit den §§ 10 und 11 AlVG. Die Heranziehung des § 11 AlVG setzt voraus, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist (Hinweis E 8. September 2000, 2000/19/0052), während dieses Dienstverhältnisses also nicht bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080040.X01Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013