RS Vwgh 2002/5/15 2002/08/0040

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, wer als arbeitslos im Sinne des § 10 und des § 11 AlVG gilt, ist die Definition des § 12 AlVG maßgebend. Diese Bestimmung steht im selben Abschnitt des Gesetzes in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit den §§ 10 und 11 AlVG. Die Heranziehung des § 11 AlVG setzt voraus, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist (Hinweis E 8. September 2000, 2000/19/0052), während dieses Dienstverhältnisses also nicht bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080040.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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