RS Vwgh 2002/5/15 97/08/0652

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1;
ASVG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0653

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0262 E 23. Jänner 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0192, VwSlg 11824 A/1985, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080652.X12

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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