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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §50 Abs1;Rechtssatz
Schon die Bezeichnung des "Ersatzanspruches" nach § 50 Abs. 1 PG 1965 als Unterhaltsbeitrag macht seine Funktion als (wenn auch eingeschränkte) Versorgungssicherung der Lebensbedürfnisse des ehemaligen Beamten des Ruhestandes und seiner Angehörigen deutlich, mit dem der Betroffene (und zu seinen Lebzeiten auch seine Angehörigen) bei einer durchschnittlichen Betrachtung im Normalfall (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) das Auslangen finden. Vor diesem Hintergrund kommt der Bestimmung des § 50 Abs. 2 PG 1965 die Bedeutung zu, im Einzelfall auf atypische Situationen reagieren zu können, die vor allem dadurch gekennzeichnet sind, dass
a) sie zu nachhaltigen außergewöhnlichen Ausgaben führen, die der ehemalige Beamte des Ruhestandes selbst zu tragen hat,
b) der ehemalige Beamte des Ruhestandes deren Entstehung nicht zu vertreten hat und er sich diesen auch nicht (z.B. wegen sonstiger Gefährdung seiner eigenen Existenz oder der seiner Angehörigen) entziehen kann und
c) deren Finanzierung ihm aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (einschließlich seines Vermögens) unter Berücksichtigung der Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer nicht zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120234.X01Im RIS seit
13.08.2002