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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0346 E 23. Februar 2000 RS 3 (hier: Unterrichtstätigkeit des Lehrers)Stammrechtssatz
Die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage setzt voraus, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müsste. Geistige Arbeitsleistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (Hinweis E 16.10.1975, 1369/75, VwSlg 8901 A/1975, oder E 14.6.1995, Zl 95/12/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X05Im RIS seit
13.08.2002