RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0427

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0346 E 23. Februar 2000 RS 3 (hier: Unterrichtstätigkeit des Lehrers)

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage setzt voraus, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müsste. Geistige Arbeitsleistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (Hinweis E 16.10.1975, 1369/75, VwSlg 8901 A/1975, oder E 14.6.1995, Zl 95/12/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X05

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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