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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als "Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Baubewilligungsbescheides aufgrund bereits erstellter Baupläne für eine erteilte Bewilligung auf Widerruf für Bauten langen BestandesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Plandokuments Nr 7207, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 05.11.99, hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel.
Grundsätzlich kein zumutbarer Umweg zur Bekämpfung eines nach der Wr BauO 1930 erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, insbesondere auch nicht die Erwirkung eines Bescheides iSd §9 leg cit betreffend Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist im vorliegenden Fall ein auf der Liegenschaft bestehendes Gebäude nach §71a Wr BauO 1930 auf Widerruf bewilligt worden. Die Antragstellerinnen haben daher offensichtlich auch die erforderlichen Baupläne im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgelegt. Es ist den Antragstellerinnen somit aufgrund der bereits erstellten Baupläne zumutbar, diese - ohne weiteren Kostenaufwand - auch in einem Baubewilligungsverfahren nach §70 Wr BauO 1930 vorzulegen und eine Bewilligung zu beantragen. Die allein notwendige Beibringung eines Beleges über das Eigentum und einer skizzenhaften zeichnerischen Darstellung des Vorhabens ist jedenfalls zumutbar. Dass die Vorlage der sonstigen Belege nach §63 Wr BauO 1930 nicht zumutbar sei, behaupten die Antragstellerinnen nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V125.2003Dokumentnummer
JFR_09968796_03V00125_01