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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem eine Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, erwächst nicht iS des § 68 Abs. 1 AVG in Rechtskraft: Ergibt sich ein solcher Sachverhalt nachträglich, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080051.X01Im RIS seit
18.09.2002