RS Vwgh 2002/5/15 98/08/0051

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem eine Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, erwächst nicht iS des § 68 Abs. 1 AVG in Rechtskraft: Ergibt sich ein solcher Sachverhalt nachträglich, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080051.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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