RS Vwgh 2002/5/15 2002/08/0040

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12;

Rechtssatz

Nicht jedes Dienstverhältnis beendet bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit und bewirkt in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080040.X03

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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