RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0427

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1982/350;
GehG 1956 §61 idF 1994/016;
GehG 1956 §61 idF 1995/297;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0153 E 30. Mai 2001 RS 6 (hier: Dies gilt auch für § 61 GehG idF 1994/016 und 1995/297)

Stammrechtssatz

§ 61 Abs. 1 GehG 1956 setzt eine "dauernde" Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Wenn die Unterrichtserteilung in den Maturaklassen nach Abschluss der schriftlichen Reifeprüfungen für den Rest des Schuljahres entfällt, fehlt es an einer "dauernden Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG 1956.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X04

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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