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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0153 E 30. Mai 2001 RS 6 (hier: Dies gilt auch für § 61 GehG idF 1994/016 und 1995/297)Stammrechtssatz
§ 61 Abs. 1 GehG 1956 setzt eine "dauernde" Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Wenn die Unterrichtserteilung in den Maturaklassen nach Abschluss der schriftlichen Reifeprüfungen für den Rest des Schuljahres entfällt, fehlt es an einer "dauernden Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG 1956.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X04Im RIS seit
13.08.2002