RS Vwgh 2002/5/16 96/13/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §151 Abs1;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0169

Rechtssatz

Kam die Behörde zu einem Sicherheitszuschlag von 100 % zu den am Ende der Aufzeichnungsprüfung nachgewiesenen Umsätzen, so kann dies angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Prüfung nur rund ein Sechstel der später erklärten Erlöse gebucht waren und erst auf Vorhalt des Prüfers der Unterschied "nachgebucht" wurde und im Jahresabschluss nur geringfügig höhere Erlöse ausgewiesen wurden, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130168.X01

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten