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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Rechtssatz
Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes und auch für fehlendes Verschulden. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160404.X01Im RIS seit
01.10.2002