RS Vwgh 2002/5/16 2002/20/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/20/0183 B 16. Mai 2002

Rechtssatz

Bei Anwendung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern. Dabei hätte es dem Verfahrenshelfer jedenfalls auffallen müssen, dass die Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof zur Einbringung einer Beschwerde bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hiefür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war. Weder der vom Verfahrenshelfer behauptete "weit überdurchschnittliche Umfang der durchzuarbeitenden Akten" noch der Arbeitsdruck unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen sind geeignet, die unzutreffende Rechtsansicht des Verfahrenshelfers, dass die vom Verwaltungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe "auch für den Verfassungsgerichtshof ausreiche", als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder als auf einem lediglich minderen Grad des Versehens beruhend zu beurteilen (vgl. etwa zur fehlenden Eignung eines durch die Hektik des letzten Arbeitstages vor dem Urlaub bewirkten Irrtums als Wiedereinsetzungsgrund den hg. Beschluss vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0136). Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass dem Verfahrenshelfer ein Versehen unterlaufen ist, das nicht (mehr) minderen Grades ist (vgl. in diesem Sinne schon die hg. Beschlüsse vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0180, und 30. Mai 1997, Zlen. 97/19/0822, 0823, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200182.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten