RS Vwgh 2002/5/16 98/13/0180

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Rechtssatz

Der Auffassung, es käme darauf an, dass eine Rechtsansicht "absolut unvertretbar" sei, ist nur insoweit zuzustimmen, als die Vertretbarkeit der Rechtsansicht auch aus der Sicht der Abgabenbehörde gegeben wäre und es eines Aktes der Rechtsfindung bedürfte, um von zwei oder mehreren vertretbaren Rechtsansichten die dem Gesetz entsprechende zu erkennen. Bestünde hingegen behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, auch wenn der Abgabepflichtige seine Rechtsansicht - was nahe liegend ist - für vertretbar hielte (Hinweis E 22.4.1998, 93/13/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130180.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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