Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In seiner Berufung hat der Asylwerber erstmals vorgebracht, eine Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung sei, wie sein bereits dreimonatiger Krankenhausaufenthalt in der Mongolei gezeigt habe, in seiner Heimat nicht erfolgversprechend, und er habe dort keine Überlebenschancen. Bereits auf Grund dieses neuen Vorbringens, des in der Berufung zum Beweis dafür vorgelegten Arztbriefes, aber auch der weiteren, erstmaligen - in Bezug auf den Abschiebeschutz nicht unbedeutenden - Ausführungen des Asylwerbers darüber, dass ihm staatliche Behörden in seiner Heimat keinen Schutz gewähren, sondern ihn vielmehr im Jugendheim erneut der Willkür aussetzen würden, wäre der unabhängige Bundesasylsenat verpflichtet gewesen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, um sich mit dem neuen Vorbringen des Asylwerbers auseinander zu setzen (vgl. zur Verhandlungspflicht in Bezug auf § 8 AsylG 1997 das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, und aus der daran anschließenden Judikatur etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0451 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200716.X03Im RIS seit
06.08.2002