RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0509

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art132;
GebG 1957 §12;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wird in einer Säumnisbeschwerde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge über eine Berufung selbst in der Sache erkennen, dann wird damit lediglich eine einzige "Amtshandlung" des Verwaltungsgerichtshofes begehrt. Der Umstand, dass allenfalls ein Verfahrensgegenstand (hier: Entscheidung über den vom Antragsteller bei der Abgabenbehörde eingebrachten einheitlichen Berufungsschriftsatz) eine Trennung nach Punkten zulässt, rechtfertigt es dabei nicht, den zugrunde liegenden Antrag der Partei in eine Mehrheit von Ansuchen umzudeuten (Hinweis E 11. Februar 1982, 81/15/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160509.X03

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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