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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §215 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/15/0062 E 27. Mai 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (Hinweis E 21.10.1993, 91/15/0077). Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (Hinweis E 19.1.1989, 85/14/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160375.X01Im RIS seit
01.10.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012