RS Vwgh 2002/5/16 2002/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/16/0118 B 16. Mai 2002

Rechtssatz

Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen sichergestellt ist. Für die richtige Beachtung eine Frist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei immer der Anwalt selbst verantwortlich. Denn er selbst hat die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten obliegenden Aufsichtspflicht zu überwachen (Hinweis B 11. Juli 2000, 2000/16/0311, 0312). Wenn der Rechtsanwalt die in Rede stehende Frist nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung einer Angestellten überlässt, so obliegt es ihm jedenfalls, diesen Vorgang bzw die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (Hinweis E 19. Juni 2000, 99/16/0242). Darin, dass die Organisation des Kanzleibetriebes nicht den genannten Erfordernissen entspricht und eine Eintragung bzw Kontrolle der Fristvormerkung nicht erfolgt ist, ist ein Verschulden des Parteienvertreters gelegen, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Allgemein gehaltene Behauptungen über das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe sind generell nicht geeignet, die Unabwendbarkeit eines im konkreten Fall unterlaufenen Ereignisses tauglich darzustellen (Hinweis E 11. Dezember 1996, 96/13/0173, 0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160049.X02

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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