Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Der Meinung, zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht komme es "in keiner Weise" auf die ständige Rechtsprechung an, kann nicht gefolgt werden (Hinweis E 19.12.2001, 99/13/0035; E 27.3.2002, 99/13/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130180.X01Im RIS seit
19.09.2002