RS Vwgh 2002/5/16 98/13/0180

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Rechtssatz

Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Der Meinung, zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht komme es "in keiner Weise" auf die ständige Rechtsprechung an, kann nicht gefolgt werden (Hinweis E 19.12.2001, 99/13/0035; E 27.3.2002, 99/13/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130180.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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