RS Vwgh 2002/5/16 2001/20/0716

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Asylrelevant sind gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 in Verbindung mit Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtingskonvention nur Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Dass der Asylwerber (ein Staatsangehöriger der Mongolei) Verfolgung aus einem der genannten Gründe befürchte, hat er nicht dargelegt. Da auch keine sonstigen Hinweise auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Asylwerbers in der Mongolei im Sinn des § 6 zweiter Satz AsylG 1997 ersichtlich sind, ist dem unabhängigen Bundesasylsenat in der Frage der Abweisung des Asylantrages im Ergebnis nicht entgegenzutreten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0571).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200716.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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