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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §215 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/15/0062 E 27. Mai 1998 RS 3Stammrechtssatz
Ein vom gegenständlichen Verfahren nicht umfasstes, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag neu entstandenes Guthaben kann nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß § 239 BAO zu einer Rückzahlung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160375.X03Im RIS seit
01.10.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012