RS Vwgh 2002/5/16 2001/20/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG 1997 vorliegt, ist von den Behauptungen der Asylwerber auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in der FlKonv genannten Gründen entnehmen lässt; Fragen der Glaubwürdigkeit des Vorbringens spielen bei der Abweisung nach dieser Gesetzesstelle keine Rolle (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294). Wenn daher der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung seiner Entscheidung ausführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Verletzungen des Asylwerbers von einem Attentat durch extremistische Sikhs herrührten, so sind diese Ausführungen im Hinblick auf die Abweisung der Berufung "gemäß § 6 Z 2 AsylG" nicht von Relevanz und vermögen daher die Abweisung nach dieser Gesetzesstelle nicht zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200123.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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