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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Rechtssatz
Aus der bescheidmäßigen Aufhebung der Beschlagnahme folgt , dass die beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben sind, und zwar an die Person, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt haben (Hinweis auf die Entscheidung des VfGH vom 9. Oktober 1997, A 4/97), sofern nicht etwa auf Grund der festgestellten neuen Sachverhaltselemente eine - neuerliche - Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG angeordnet wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160525.X04Im RIS seit
01.10.2002