RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;
FinStrG §93 Abs2;
FinStrG §96;

Rechtssatz

Aus der bescheidmäßigen Aufhebung der Beschlagnahme folgt , dass die beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben sind, und zwar an die Person, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt haben (Hinweis auf die Entscheidung des VfGH vom 9. Oktober 1997, A 4/97), sofern nicht etwa auf Grund der festgestellten neuen Sachverhaltselemente eine - neuerliche - Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG angeordnet wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160525.X04

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten