RS Vfgh 2003/12/4 B497/03

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

L3 Finanzrecht
L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir AufenthaltsabgabeG §12 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Beschwerdeführer wegen Verkürzung der Tiroler Aufenthaltsabgabe; Tatbild der Abgabenverkürzung durch bloße Nichtentrichtung der Abgabe bei Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten nicht erfüllt

Rechtssatz

Dem Tir AufenthaltsabgabeG 1991 sind mit hinreichender Deutlichkeit jene Pflichten zu entnehmen, deren Verletzung in Kombination mit einer Nichtentrichtung der Abgabe zum Fälligkeitstermin den Tatbestand des §12 Abs1 leg cit erfüllen, schreibt doch das Gesetz in §9 leg cit ausdrücklich (detaillierte) Meldepflichten vor, die in Verbindung mit der Entrichtung der Abgabe zu erfüllen sind.

§12 Abs1 Tir AufenthaltsabgabeG kann auch so verstanden werden, daß die Nichtentrichtung der Abgabe nur in Kombination mit pflichtwidrigem Verhalten zur Strafbarkeit führt, die Nichtentrichtung allein hingegen in Fällen, in denen der Behörde die maßgeblichen Daten ohnehin in einer Weise bekanntgegeben wurden, daß ihr die Festsetzung der Abgabe möglich ist, die Voraussetzungen des §12 Abs1 leg cit nicht erfüllt.

Indem die belangte Behörde der Vorschrift des §12 Abs1 Tir AufenthaltsabgabeG idF LGBl 140/1998 entnommen hat, daß die bloße Nichtentrichtung der Abgabe - trotz Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten - das Tatbild der Abgabenverkürzung erfülle, hat sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsabgabe, Auslegung verfassungskonforme, Finanzstrafrecht, Abgaben Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B497.2003

Dokumentnummer

JFR_09968796_03B00497_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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