RS Vwgh 2002/5/16 99/20/0553

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a idF 1998/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0002 E 23. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn die Berufungsbehörde von sich aus neue Ermittlungen anstellt und die daraus gewonnenen neuen Sachverhaltsfeststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen will, ist eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Diesem Erfordernis kann nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Ermittlungsergebnissen eingeräumt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200553.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten