RS Vwgh 2002/5/16 2001/20/0123

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Lag der Ausgangspunkt für die geltend gemachte Verfolgung des Asylwerbers in seiner Weigerung, Extremisten auf die von ihnen gewünschte Weise zu unterstützen, so lässt sich nicht sagen, die Verfolgungsgefahr sei "offensichtlich" nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Gründe zurückzuführen. Argumente zur staatlichen Schutzgewährung gegenüber einer von Privaten ausgehenden Verfolgungsgefahr und zur regionalen Begrenztheit der geltend gemachten Gefahr sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496) ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 (hier: Z. 2) AsylG 1997 darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200123.X02

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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