RS Vwgh 2002/5/16 98/13/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;

Rechtssatz

Verstößt die Behörde gegen § 115 Abs 1 BAO, so verletzt sie ihre darin zum Ausdruck gebrachte amtswegige Ermittlungspflicht. Keine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt jedoch vor, wenn die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, weshalb weitere Ermittlungen unterbleiben können (Hinweis E 17.3.1994, 91/14/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130105.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten