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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Verstößt die Behörde gegen § 115 Abs 1 BAO, so verletzt sie ihre darin zum Ausdruck gebrachte amtswegige Ermittlungspflicht. Keine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt jedoch vor, wenn die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, weshalb weitere Ermittlungen unterbleiben können (Hinweis E 17.3.1994, 91/14/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130105.X01Im RIS seit
19.09.2002