RS Vwgh 2002/5/16 2001/16/0525

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 161 Abs. 1 FinStrG ist abzuleiten, dass für die Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblich ist (vgl die zu Rechtsmittelentscheidungen über Administrativbeschwerden gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ergangenen hg Erkenntnisse vom 2. August 1995, 94/13/0282, und vom 20. Juli 1999, 94/13/0059).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160525.X02

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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