RS Vfgh 2003/12/4 V110/03 ua - V112/03 ua, V114/03 ua

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Erl. Ve1-2-510/2-1
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Erl
Tir BauO 2001 §26
Tir RaumOG 2001 §35 Abs1
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken von Bauland in Freiland mangels Darlegung eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers; bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des örtlichen Raumordnungskonzeptes mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Erl hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken von Bauland in Freiland.

Der Einschreiter verweist lediglich darauf, dass auf den beiden in Rede stehenden Grundstücken eine Höchstbetragshypothek in einer bestimmten Höhe hafte und er mangels verfügbarer Eratzsicherheiten mit der Fälligstellung der aufgenommenen Darlehen rechnen müsse.

Mit einem derartigen Vorbringen macht der Antragsteller keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß seine wirtschaftlichen Interessen geltend (mit Judikaturhinweisen).

(ebenso hinsichtlich des geltend gemachten Gewinnverlustes bei Veräußerung V112/03 ua sowie der Geltendmachung des Wertverlustes im Hinblick auf Erbberechtigte V114/03 ua vom selben Tag).

Auch in Anbetracht der gegebenen Fallkonstellation und den vom Antragsteller näher erläuterten Beweggründen der Gemeinde Erl betreffend die Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Individualanträgen hinsichtlich der Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes abzugehen.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Erl mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers.

Der Flächenwidmungsplan ist zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erstellen; insoweit entfaltet das örtliche Raumordnungskonzept Bindungswirkungen (nur) gegenüber der Gemeinde. Die Festlegung des Verwendungszweckes für alle Grundflächen hat gemäß §35 Abs1 Tir RaumOG 2001 jedoch erst im Flächenwidmungsplan zu erfolgen, weshalb der Antragsteller durch ein örtliches Raumordnungskonzept nicht unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen sein kann.

Zur Versagung der Baubewilligung kommt es erst dann, wenn die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder den Festlegungen eines Bebauungsplans oder örtlichen Bauvorschriften (§26 Abs3 lita Tir BauO 2001) widerspricht.

(ebenso: V112/03 ua und V114/03 ua, beide B v 04.12.03).

Entscheidungstexte

  • V 110/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2003 V 110/03 ua
  • V 112/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2003 V 112/03 ua
  • V 114/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2003 V 114/03 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V110.2003

Dokumentnummer

JFR_09968796_03V00110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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