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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch das Verhalten der Kanzleiangestellten des (dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegebenen) Rechtsanwaltes verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte aber bei nur geringer Aufmerksamkeit - schon in Anbetracht des eigenen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der ursprünglichen Beschwerde unter Angabe des richtigen Tages der Zustellung des Bestellungsbescheides - durch einfaches Nachrechnen jedenfalls bei Unterfertigung dieser Beschwerde, und nicht erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, bemerkt werden müssen (vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten beispielsweise die Beschlüsse vom 14. März 2001, Zl. 2001/08/0031, vom 24. Juni 1999, Zl. 99/15/0084, und vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0303, uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200215.X01Im RIS seit
11.06.2003