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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §215;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0030 E 28. Juni 2001 RS 2Stammrechtssatz
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar2, Rz 1 zu § 215 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160375.X02Im RIS seit
01.10.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012