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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §82 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0244Rechtssatz
Jemand, der ein Fahrzeug in Österreich nicht verwenden darf, kann keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 erlangen; dies leuchtet unmittelbar ein, kann doch nicht Sinn dieser Bestimmung sein, eine Bewilligung für etwas Unerlaubtes zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020243.X01Im RIS seit
07.10.2002