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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Die persönlichen Haftungen (etwa nach §§ 9 und 80 BAO, § 9 VStG ua) treffen nicht nur die Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0064 und 2001/15/0155) und sind daher für ein Unternehmerrisiko nicht kennzeichnend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150035.X01Im RIS seit
19.09.2002