RS Vwgh 2002/5/22 99/15/0218

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

BAO §185;
KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a Abs3;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Rechtssatz

§ 5 Z 10 KStG 1988 sieht für Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vor, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt und zwar nach Maßgabe des § 6a KStG 1988. Gemäß § 6a Abs. 3 KStG 1988 hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt. Es handelt sich hier um einen Bescheid, dessen Feststellungen für andere Bescheide, beispielsweise Abgabenbescheide, von Bedeutung sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150218.X01

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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