RS Vfgh 2003/12/8 B1539/03

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Veröffentlicht am 08.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StVG §103 Abs2 Z4
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Verhängung der Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrests über einen Strafgefangenen gem §103 Abs2 Z4 StVG wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung angesichts der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Nebeneinander von Strafen und Sicherungsmaßnahmen: E v 11.10.03, B1031/02; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Entscheidungstexte

  • B 1539/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.12.2003 B 1539/03

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1539.2003

Dokumentnummer

JFR_09968792_03B01539_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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