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10 VerfassungsrechtNorm
StVG §103 Abs2 Z4Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Verhängung der Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrests über einen Strafgefangenen gem §103 Abs2 Z4 StVG wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung angesichts der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Nebeneinander von Strafen und Sicherungsmaßnahmen: E v 11.10.03, B1031/02; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafvollzug, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1539.2003Dokumentnummer
JFR_09968792_03B01539_01