RS Vwgh 2002/5/22 2002/15/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit den im Verbesserungsschriftsatz ausgeführten angeblichen Rechtsverletzungen macht der Beschwerdeführer keine Beschwerdepunkte geltend, sondern behauptet die Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften und führt damit Beschwerdegründe aus. Die von ihm gewählten Formulierungen umschreiben ein Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" bzw. auf ein "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren", welches nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht besteht (Hinweis B 9. August 2001, 2001/16/0313; E 15. März 2001, 99/16/0136).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150025.X01

Im RIS seit

06.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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