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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit den im Verbesserungsschriftsatz ausgeführten angeblichen Rechtsverletzungen macht der Beschwerdeführer keine Beschwerdepunkte geltend, sondern behauptet die Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften und führt damit Beschwerdegründe aus. Die von ihm gewählten Formulierungen umschreiben ein Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" bzw. auf ein "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren", welches nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht besteht (Hinweis B 9. August 2001, 2001/16/0313; E 15. März 2001, 99/16/0136).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150025.X01Im RIS seit
06.12.2002