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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung eines Wasser-Aufschließungsbeitrags iHv € 824,17.
Aus den Ausführungen der Antragsteller geht nicht hervor, warum die sofortige Zahlung des Aufschließungsbeitrages für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Anrechnung dieser Abgabe "lediglich zu einem unbekannten zukünftigen Zeitpunkt" kann einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dartun.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1622.2003Dokumentnummer
JFR_09968791_03B01622_01