RS Vfgh 2003/12/9 B1622/03

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Veröffentlicht am 09.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung eines Wasser-Aufschließungsbeitrags iHv € 824,17.

Aus den Ausführungen der Antragsteller geht nicht hervor, warum die sofortige Zahlung des Aufschließungsbeitrages für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Anrechnung dieser Abgabe "lediglich zu einem unbekannten zukünftigen Zeitpunkt" kann einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dartun.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1622.2003

Dokumentnummer

JFR_09968791_03B01622_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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