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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Bei der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem das Strafverfahren nach dem AuslBG gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden ist, handelt es sich um eine Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Da somit in erster Instanz Gegenstand des bekämpften Bescheides weder die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe noch die Verhängung einer S 10.000,-- übersteigenden Geldstrafe (sondern die Einstellung des Strafverfahrens nach dem AuslBG) gewesen ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090196.X01Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010